Statuten

Schweizerischer Werkbund SWB | Statuten | revidiert am 29. Mai 2021.

Name

§ 1

Unter dem Namen «Schweizerischer Werkbund», abgekürzt SWB, besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Aufgabe und Ziel

§ 2

Der SWB thematisiert und unterstützt den Beitrag der Gestaltung für die Entwicklung der Gesellschaft. Er wirkt kulturfördernd und kulturpolitisch.

Der Verein verfolgt weder Er­werbs- noch Selbsthilfe­zwecke.

Mitgliedschaft

§ 3

Dem SWB gehören als Mitglieder an:

  1. Einzelpersonen, die im Sinne der Werkbundziele tätig sind.
  2. Juristische Personen; Firmen und Institutionen, denen nicht juristische Persönlichkeit zukommt, sowie Behörden, welche die Bestrebungen des SWB tatkräftig unterstützen.Beiden Kategorien von Mitgliedern stehen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu, insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder der Kat. 2 bezeichnen eine natürliche Person, die sie in der Ausübung der Mitgliedschaft vertritt. Dieser steht auch das aktive und passive Wahlrecht zu.

§ 4

Die Mitgliedschaft beim SWB wird auf schriftliche Anmeldung hin erworben: durch Beschluss der Ortsgruppe oder des Zentralvorstandes. Die durch die Ortsgruppe erfolgten Aufnahmen bedürfen der Bestätigung durch den Zentralvorstand.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch schriftliche Erklärung des Austrittes an den Zentralvorstand oder an die zuständige Ortsgruppe. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens einen Monat vor dessen Ablauf mitzuteilen.
  2. Durch Ausschliessung aus wichtigen Gründen. Die Ausschliessung erfolgt durch den Zentralvorstand, wobei zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Mitglieder des Zentralvorstandes nötig sind. Auch sind die Ortsgruppen berechtigt, dem hierüber entscheidenden Zentralvorstand die Ausschliessung eines Mitgliedes mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden einer beschlussfähigen Ortsgruppenversammlung zu beantragen. Ausgeschlossenen steht innerhalb 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Ausschliessung der Rekurs an die Werkbundversammlung offen, die mit einfacher Mehrheit beschliesst. Während der Dauer des Rekurses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand bleiben, können vom Zentralvorstand nach erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden.
  3. Durch den Tod oder die Auflösung einer Mitgliederorganisation im Sinne von § 3, Ziff. 2.

Jahresbeitrag und Vermögen

§ 6

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die Werkbundversammlung bestimmt; er übersteigt den Betrag von Fr. 300.- für Einzelpersonen und Fr. 500 für juristische Personen nicht. Für die Mitglieder gemäss § 3 Ziff. 2 der Statuten werden höhere Beträge festgesetzt als für Einzelpersonen (§ 3 Ziff. 1).

§ 7

Das Vermögen des SWB wird aus den Mitgliederbeiträgen, ferner aus staatlichen und privaten Zuwendungen oder sonstigem Zuwachs gebildet. Für die Verpflichtungen des SWB haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ortsgruppen

§ 8

Die Mitglieder einzelner Landesteile können sich mit dem Einverständnis des Zentralvorstandes zu Ortsgruppen zusammenschliessen, die ebenfalls Vereine im Sinne von ZGB Art. 60 sind.

Die Ortsgruppen sind dementsprechend verpflichtet, Statuten aufzustellen. Diese sind dem Zentralvorstand zur Genehmigung zu unterbreiten, ebenso eventuelle Änderungen.

§ 9

Wo Ortsgruppen bestehen, gehören die in der Region wohnenden Mitglieder dieser Ortsgruppe an. Über Ausnahmen entscheidet der Zentralvorstand.

§ 10

Die Ortsgruppen erhalten vom SWB mindestens 20% der Jahresbeiträge ihrer Mitglieder. Die Werkbundversammlung kann auf Antrag einer Ortsgruppe dieser aus der Zentralkasse separate Mittel zuteilen, die für Werkbundaktionen im Rahmen einer Ortsgruppe zu verwenden sind. Über die Verwendung ist dem Zentralvorstand Rechenschaft abzulegen. Die den Ortsgruppen verbleibenden Mittel sind im Sinne der Aufgaben und Ziele des SWB zu verwenden.

§ 11

Jahresbericht und Jahresrechnung der Ortsgruppen sind dem Zentralvorstand zuzustellen. Die Protokolle der Ortsgruppenversammlungen sind der Geschäftsstelle einzureichen. Im übrigen sind die Ortsgruppen in ihrer internen Organisation frei.

§ 12

Eine Ortsgruppe kann sich gemäss ihren Statuten selbst auflösen. Falls sie gegen die Ziele des SWB handelt, kann sie auf Antrag des Zentralvorstandes durch die Werkbundversammlung des SWB mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Statuten der Ortsgruppen müssen eine bezügliche Bestimmung enthalten.

§ 13

Bei Auflösung einer Ortsgruppe gehören ihre Mitglieder weiterhin dem SWB an. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einer aufgelösten Ortsgruppe fällt dem SWB zu. Über dieses Vermögen kann der Zentralvorstand ein Jahr nach Auflösung der Ortsgruppe frei verfügen.

Organe

§ 14

Die Organe des SWB sind:

a) Die Werkbundversammlung

b) Der Zentralvorstand

c) Die Geschäftsstelle

d) Die Rechnungsrevisoren

a) Die Werkbundversammlung

§ 15

Die Werkbundversammlung ist die Versammlung der Mitgliederschaft. (§ 3, Ziff. 1 und 2). Die ordentliche Werkbundversammlung wird vom Zentralvorstand jährlich einberufen.

Er beruft ausserordentliche Werkbundversammlungen ein:

  1.  zur Behandlung dringender Geschäfte,
  2.  auf Antrag der Rechnungsrevisor/innen,
  3. auf einen mit Begründung versehenen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern oder auf Mehrheitsbeschluss der Mitglieder einer Ortsgruppe.

Die Versammlung muss innerhalb acht Wochen nach Eingang des Antrages beim Zentralvorstand stattfinden. Die Einladung zur Werkbundversammlung erfolgt schriftlich unter Nennung der Traktanden an alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Datum der Versammlung. Anträge zur Behandlung an der nächsten Werkbundversammlung können ausser durch die Werkbundversammlung, den Zentralvorstand und die Rechnungsrevisor/innen von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind spätestens 14 Tage vor der Werkbundversammlung dem Zentralvorstand schriftlich einzureichen.

Die Anträge sind vom Zentralvorstand sofort den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, die an einer Werkbundversammlung selbst gestellt werden, dürfen erst an der nächsten Versammlung behandelt werden.

§ 16

Die Werkbundversammlung wird von einem gewählten Mitglied des Zentralvorstands geleitet. Das Protokoll der Werkbundversammlung, unterzeichnet vom Sitzungslei­ter/von der Sitzungsleiterin und von dem/der Geschäfts­führer/in, wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 17

In die Kompetenz der Werkbundversammlung fallen:

  1. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Zentralvorstandes, der Jahresrechnung, des Budgets sowie die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder.
  2. Wahl des Zentralvorstandes sowie die Wahl der Rech­nungsrevisor/innen
  3. Beschlussfassung über Anträge gemäss § 15.
  4. Die Auflösung des Vereins (§ 26)
  5. Die Revision der Statuten (§ 27)

Die Werkbundversammlung ist unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedem Mitglied steht das gleiche Stimmrecht zu.

b) Der Zentralvorstand

§ 18

Der Zentralvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Acht von der Werkbundversammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern, seien sie Einzelpersonen im Sinne von § 3, Ziff. 1, seien sie Vertreter/innen von Mitgliederorganisationen im Sinne von § 3, Ziff. 2. Sie sind nicht vertretbar. Diese Mitglieder sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar.
  2. Den Vorsitzenden der Ortsgruppen beziehungsweise deren Stellvertreter/innen. Die Stellvertreter/innen sind durch die Ortsgruppe zu bezeichnen.

Die Mitglieder des Zentralvorstands sind ehrenamt­lich tätig und haben grundsätzlich nur An­spruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Bar­auslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vor­standsmitglie­der kann eine angemessene Entschädi­gung ausge­richtet werden.

§ 19

Der Zentralvorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungs­berechtigung. Er kann Ausschüsse bilden und Mitgliedern Spezialauf­gaben übertragen, wofür er auch ihm nicht angehörende Mitglieder so­wie auch Aussenste­hende beiziehen kann.

§ 20

Der Zentralvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er setzt eventuelle Entschä­digungen an die Mit­glieder des Zentralvorstandes fest.

§ 21

Rechtsverbindliche Unterschrift für den SWB führen drei gewählte Vor­standsmitglieder kollektiv zu zweien oder je eines dieser drei gewählten Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien mit dem/der Ge­schäftsfüh­rer/in. In Verhinde­rungsfällen kann der Zentralvorstand für temporäre Aus­nah­men weitere kollektiv zeichnende Unterschriftsberech­tigte be­stimmen.

§ 22

Der Zentralvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Stichentscheid bei einer Patt-Situation obliegt dem Sit­zungsleiter/der Sitzungsleiterin. Der Zentralvorstand behandelt alle Geschäfte, die nicht der Werkbundversammlung vorbehalten sind, oder die er nicht gemäss Reglement (§ 23) der Geschäftsstelle überträgt.

Unübertragbar steht dem Zentralvorstand zu:

  1. die Einberufung der Werkbundversammlung (§ 15, Abs. 1 und 2) mit Vorbereitung ihrer Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Werkbundversammlung,
  3. die Aufnahme oder Ausschliessung von Mitgliedern,
  4. die Genehmigung der Statuten der Ortsgruppen,
  5. die Erstellung des Geschäftsberichtes, die Sorge für die Rechnungsführung und die Erstellung der Jahresrechnung,
  6. die Organisation und die Überwachung der Geschäftsstelle,
  7. die Behandlung schriftlicher Vorschläge von Mitgliedern und Mitteilung der Resultate an die Werkbundversammlung,

Ferner stehen ihm zu:

8. die aus den Zielen des SWB hervorgehenden Aktionen und Aufgaben und die Werbung für diese Ziele sowie die Erteilung bezüglicher Aufträge an die Geschäftsstelle.

c) Die Geschäftsstelle

§ 23

Für die Geschäftsstelle ist vom Zentralvorstand ein besonderes Reglement aufzustellen, das von der Werkbundversammlung zu genehmigen ist. Der/die vom Zentralvorstand gewählte Geschäftsführer/in kann nicht gleichzeitig Mitglied des Zentralvorstand sein. Er/sie nimmt jedoch an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

d) Die Rechnungsrevisor/innen

§ 24

Die ordentliche Werkbundversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor/innen auf je zwei Jahre. Jedes Jahr wird einer/eine der Revisor/innen ersetzt. Die Revisor/innen haben die Rechnungsführung zu prüfen und der Werkbundversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.

Der Zentralvorstand kann eine Treuhandgesellschaft mit der Überwachung der Rechnungsführung und der Erstellung des Jahresabschlusses betrauen.

Geschäftsjahr

§ 25

Das Geschäftsjahr des SWB entspricht dem Kalenderjahr.

Auflösung des SWB

§ 26

Zur Auflösung des SWB ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, gehören sie einer Ortsgruppe an oder nicht, erforderlich. Sind an einer Werkbundversammlung, in welcher die Auflösung des SWB auf der Tagesordnung steht, weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend und erklärt sich die Mehrheit für die Auflösung, so ist vom Zentralvorstand eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern vorzunehmen, wobei die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Über die Verwendung des Vermögens beschliesst die Werkbundversammlung mit absolutem Mehr. 

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steu­erbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden, die einen Zweck haben, der mit den Zielen und Auf­gaben des SWB übereinstimmt. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausge­schlossen.

Statutenänderung

§ 27

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäss einberufenen Werkbundversammlung.

Übergangsbestimmung

§ 28

Mit der Annahme der vorliegenden Statuten durch die Werkbundversammlungen vom 29. Mai 2021 werden die am 4. September 2020 revidierten bisheri­gen Statuten aufgehoben und treten die neuen Statuten in Kraft. 

Veranstaltungen des SWB und der SWB-Partnerinstitutionen

21.03.2024 – 18:00
4051 Basel
Rundgang durch die Ausstellung «Was wäre wenn», S AM Basel

21.03.2024 – 18:00
Chur
öffentliche Führung durch die Ausstellung «Wie Sprache die Welt erfindet», Bündner Kunstmuseum, Chur

24.03.2024 – 11:00
8005 Zürich
Führung durch die Ausstellung Tatiana Bilbao Estudio – Architektur für die Gemeinschaft, Museum für Gestaltung, Zürich

26.03.2024 – 12:15
3011 Bern
Mittagsführung durch die Ausstellung Bestform, Kornhausforum Bern

30.03.2024 – 15:00
5001 Aarau
Öffentliche Führung Augusto Giacometti: Freiheit I Auftrag, Aargauer Kunsthaus, Aarau

07.04.2024 – 15:00
6020 Emmenbrücke
Finissage Ausstellung «Sprache erinnert Zukunft», akku Kunstplattform Emmenbrücke

11.04.2024 – 19:00
8008 Zürich
Vernissage Swiss Architecture Yearbook 2023, ZAZ Bellerive, Zürich

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